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Satzung
    SATZUNG


§ 1    NAME UND SITZ SOWIE GESCHÄFTSJAHR

    1.    Der Verein trägt den Namen " Chawema e.V:“ ( Kenianischer Kulturverein in Hamburg )
   2.     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
   3.     Er hat seinen Sitz in Hamburg.
   4.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     VEREINSZWECK
   1.    Zweck des Vereins ist es, einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten, internationale Gesinnung auf allen Gebieten der Kultur und Politik zu fördern, insbesondere aber die keniasche Kunst, Kultur und Politik in Deutschland zu fördern und pflegen.
   2.     Insbesondere soll der Vereinszweck verwirklicht werden durch:
   a.     Förderung der Begegnung und des Austausch unter den in Hamburg lebenden
          Ostafrikanern sowie zwischen diesen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland durch Diskussions- und  Fortbildungsveranstaltungen, Seminare, Workshops, Kongresse und anderen Bildungsveranstaltungen.
   b.     Anregungen und Förderung von Unternehmungen mit dem Ziel einer umfassenden Lösung allgemeiner Probleme wie Aufenthalt, Studium, Familie, Freizeit u.a.:
   c.     Initiation und Fortführung eines Dialoges zwischen KenianerInnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland.
   d.    Einbindung und Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen             Organisationen, um regelmäßig über die die ökonomischen, sozialen, politischen und kulturellen Probleme Ostafrikas zu informieren.

§ 3     GEMEINNÜTZIGKEIT
1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 1.1.1977.“
   2.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.  
   3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
           Die  Mitglieder bekommen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.
5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4     MITGLIEDSCHAFT
1.     Mitglieder des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
2.     Chawema e.V. setzt sich aus aktiven und passiven  Mitgliedern zusammen. Die aktiven Mitglieder nehmen am aktiven Leben der Organisation teil und setzen sich für die Ziele   des Vereins ein und sind stimmberechtigt. Die Ehrenmitglieder unterstützen den Verein  moralisch und finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt.
   3.    Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein zu beantragen, der über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
   4.     Die Mitgliedschaft endet
   a.     mit dem Tod des Mitglieds;
   b.     durch eine schriftliche Austrittserklärung; diese ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c.     durch Ausschluß aus dem Verein nach Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3  Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.
5.     Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen  werden. Vor dem Beschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
           Die Entscheidung über den  Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
           Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich  Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die  Mitgliederversammlung mit  2/3 Mehrheit  der anwesenden, stimmberechtigten     Mitglieder.  
Nimmt das Mitglied innerhalb der Berufungsfrist keinen Gebrauch davon,  unterwirft es sich dem Ausschließungsgrund.
    6.     Die Mitglieder zahlen Beiträge, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
    7.     Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
    8.     Die Mitgliedschaft bleibt im Falle einer Rückkehr nach Ostafrika erhalten,  soweit die Mitgliedschaft nicht nach Ziffer 4, 5 endet.

§ 5         ORGAN DES VEREINS
         Organe des Vereins sind:
   1.    die Mitgliederversammlung
   2.    der Vorstand

§ 6     MITGLIEDVERSAMMLUNG
   1.     Die Mitgliederversammlung ist das höchstbeschließende Organ des Vereins.
   2.      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
   3.      Sie wird spätestens zwei Wochen vom Vorstand schriftlich mit Tagesordnung   
             einberufen.
   4.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.                
   5.      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
•    Entgegennähme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
•    Entlastung und Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer
•    Festsetzung über die Aufgaben des Vereins
•    Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
•    Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
•    Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch
                   den Vorstand
   6.      Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig   anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

 



§ 7     DER VORSTAND
   1.      Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzendem und einem/einer Kassenwart/in.
2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des  Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  3.     Wiederwahl ist möglich.
  4.      Der Vorstand tagt mindestens 4 mal im Jahr Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn alle 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit  2/3 Mehrheit.
5.        Der Vorstand sorgt für die Planung, Durchführung und Koordination der laufenden Vereinstätigkeit.
  6.      Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  7.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  8.      Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen mit besonderen Aufgaben im Sinne des § 2  zu beauftragen.
9.     Gegenüber der Bank sollen der 1.und der 2. Vorsitzende sowie einer der Beisitzer zusammen Vertretungsberechtigt sein.

§ 8        FINANZEN
1.  Die Einkommensquellen des Vereins setzen sich aus den  Mitgliedsbeiträgen, den Spenden und den jeweiligen Überschüssen aus durchgeführten Aktivitäten zusammen.
 2.Die  Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliedsversammlung fest.
        Zurzeit beträgt er jährlich 15 EURO sowie  5 EURO einmaliger Aufnahnebeitrag.

§ 9     SATZUNGSÄNDERUNGEN               
   1.     Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
   2.     Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde.

§ 10    BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN
1.      Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung und der  Protokollführung der Sitzung zu unterzeichnen

§ 11     AUFLÖSUNG
1.      Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluß kann nur nach Ankündigung und der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
    2.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
            Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Blindenschule in Kenia durch die kenianische Botschaft
(Embassy of Kenya Berlin Markgrafenstraße 63 10969 Berlin),
dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.